Renovierung bei Auszug

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Wird ein Mietverhältnis beendet, muss die Wohnung in angemessenem Zustand übergeben werden. Ob dieser angemessener Zustand „besenrein“ oder „renoviert“ bedeutet, hängt von einigen Faktoren ab. Wir erklären Ihnen, was Sie beachten müssen und wer die Kosten dafür trägt.

Vermieter sind in der Pflicht

Grundsätzlich sind Vermieter für die Beseitigung von Schönheitsreparaturen verantwortlich. So sieht es die gesetzliche Regelung. Allerdings können Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen. Dafür muss diese Verpflichtung im Mietvertrag gültig formuliert sein. Aber nicht jede Formulierung ist auch erlaubt. Wenn z.B. im Mietvertrag eine bedingungslose oder zeitlich festgelegte Renovierungspflicht des Mieters formuliert ist, ist diese Klausel zu Schönheitsreparaturen nach aktueller Rechtsprechung insgesamt unwirksam. Es wird dann die gesetzliche Regelung angewendet.

Erlaubt ist eine Klausel zu Renovierungspflicht, wenn diese die Abnutzung des aktuellen Mieters berücksichtigt. Bei einer gültigen Klausel zu Schönheitsreparaturen und Renovierung ist dann der Mieter in der Pflicht.

Angemessene Renovierung

Es gilt der Grundsatz, dass die Wohnung in dem Zustand verlassen werden muss, in dem der Mieter sie vorgefunden hat. Im Grunde darf ein Mieter nicht unangemessen durch die Renovierung belastet werden. Angemessen ist insofern die Beseitigung der eigenen Nutzungsspuren an der Wohnung.

renovieren

  • Wer in eine nicht frisch gestrichene Wohnung eingezogen ist, der braucht auch beim Auszug die Wohnung nicht zu streichen. Zumindest dann nicht, wenn die Wandfarbe nicht wesentlich abgenutzt ist. Der Mieter muss nur die von ihm verursachten Mängel an der Wohnung beseitigen. Dafür ist das Übergabeprotokoll beim Einzug sehr hilfreich, um zu bestimmen, welche Mängel neu hinzugekommen sind.
  • Der Mieter darf während der Mietzeit den Wohnraum nach eigenem Ermessen nutzen und gestalten. Beim Auszug allerdings muss er den „neutralen“ Zustand der Wohnung wieder herstellen. Der Vermieter kann also auf weiße Wände und Türen und unbeklebte Fenstergläser bestehen. Die „Rückgestaltung“ liegt im Verantwortungsbereich des Mieters.
  • Wird der Mieter trotz ungültiger Klausel im Mietvertrag zur Renovierung verpflichtet und kommt dieser „Pflicht“ nach, kann er die Kosten dafür vom Vermieter zurückverlangen. Die Frist dafür beträgt allerdings sechs Monate.
  • Mitvermietete Terassen, Balkone, Keller, Nebenräume müssen grundsätzlich bei Auszug nicht renoviert/gestrichen werden.

Checkliste für die Renovierung beim Wohnungsauszug

Für einen reibungslosen Ablauf des Wohnungsauszuges sollte man diese Checkliste nach der Leerräumung abarbeiten:

Renovierung

  • Mietvertrag und Übergabeprotokoll anschauen und auf die Gültigkeit der Klauseln überprüfen. Am Besten einen Experten hinzuziehen
  • Mit Vermieter gemeinsam die Wohnung besichtigen und Renovierungsbedarf gemeinsam abklären
  • Schönheitsreparaturen durchführen
    1. Schließen von Löchern oder Rissen an Wänden und Türen (meist Bohrlöcher)
    2. Streichen oder Tapezieren der Wände
    3. Streichen oder Tapezieren der Decken
    4. Streichen der Fußböden
    5. Streichen der Heizkörper und Heizrohre
    6. Streichen der Innentüren
    7. Streichen der Innenseite der Fenster und Außentüren
  • Für aufwendige Arbeiten einen Fachmann beauftragen
  • Termin zur Wohnungsübergabe vereinbaren

Welche Erfahrungen oder Probleme haben Sie bei der Renovierung während des Auszuges gehabt? Schreiben Sie sie in die Kommentare!

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